Dürfen Arbeitgeber Namensschilder verlangen?

Veröffentlicht am: 01.08.2020

dürfen arbeitgeber namensschilder verlangen

An der Frage, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zum Tragen von Namensschildern verpflichten kann, scheiden sich die Geister. Der Firmeninhaber hat sicher oft ein berechtigtes Interesse, dass seine Kunden wissen, mit wem sie sprechen. Mitarbeiter möchten jedoch dies oft lieber vermeiden, denn es besteht die Gefahr, dass dieses die Auswirkungen auf das Privatleben hat. Doch was sagt der Gesetzgeber zu dem Thema?


Gesetzliche Regelungen zu Namensschildern

Der Name stellt eine personenbezogene Information dar, die Arbeitgeber nicht einfach nutzen dürfen. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint, handelt es sich beim Namensschild um eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Zulässigkeit regelt Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung). In der Praxis ist dieser verklausulierte Text wenig hilfreich, denn vieles ist Auslegungssache. So ist die Verarbeitung der Daten und damit die Anordnung ein Namensschild zu tragen unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

Es liegt eine Einwilligung des Arbeitnehmers vor.
Das Schild ist zu Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich.
Es ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt.
Das berechtigte Interesse eines Verantwortlichen oder eines Dritten macht das Tragen eines Namensschildes erforderlich.

Neben der Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers steht meist auch die Frage im Raum, ob eine Einwilligung nötig ist und in welcher Form diese zu erfolgen hat. Ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages als Zustimmung anzusehen, ein Namensschild zu tragen? Reicht es, wenn dies nicht im Vertrag erwähnt wird, sondern in einer Betriebsvereinbarung?


Anforderungen an die Einwilligung

Das Erwähnen einer Pflicht, ein Namensschild zu tragen, im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung reicht nicht aus, denn Art. 13 DSGVO regelt die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten der betroffenen Person. Das heißt, der Arbeitgeber muss jedem Mitarbeiter mitteilen, dass es Namensschilder gibt und welche Daten darauf stehen.

Eine Zustimmung ist übrigens nicht erforderlich, aber der Arbeitnehmer kann Berichtigung beziehungsweise Löschung verlangen. Ob ihm dies zusteht, hängt davon ab, wessen Interesse überwiegt.

Da die Thematik noch sehr neu ist, fehlt es an höchstrichterlichen Entscheidungen über das Tragen von Namensschildern. Derzeit ist die Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz der Stadt Bremen ein hilfreicher Leitfaden.

namensschilder team

Abwägung der Interessenlage

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse, dass Betriebsangehörige ein Namensschild tragen, um

zu erreichen, dass sich Beschäftigte gegenseitig persönlich ansprechen können (z.B. in einem großen Unternehmen),

Kunden die Möglichkeit zu bieten, den Beschäftigten mit Namen anzusprechen, um kundenfreundlich bedient zu werden (z.B. im Gastronomiebereich, im Hotel, auf Messe oder am Tag der offenen Tür),

Kunden durch Kenntnis des Namens des Beschäftigten eine gezielte Beschwerde beim Arbeitgeber zu ermöglichen (i.d.R. bei Stellen mit direktem Kundenkontakt).

Sofern das Schild nur innerhalb des Betriebes zu tragen ist und der Beschäftigte keinen Kundenkontakt hat, kann er kein berechtigtes Interesse gegen das Tragen eines Namensschildes vortragen.

Anders ist die Situation bei Kundenkontakt. Der volle Name auf dem Schild ermöglicht Kunden in der Regel, die Privatadresse des Arbeitnehmers zu ermitteln. Es ist also zu befürchten, dass ein unzufriedener Kunde den Mitarbeiter im Privatbereich belästigt. Auch unerwünschte Versuche, sich in den sozialen Medien oder im Wohnumfeld anzufreunden sind durch Kenntnis des Namens möglich.

namensschild in sonderform

Der Datenschutzbeauftragte schlägt einen Kompromiss vor

Er rät sich auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO zu berufen und Datenminimierung zu verlangen. Die berechtigten Interessen des Arbeitgebers sind auch gewahrt, wenn das Namensschild nur den Nachnamen zeigt.

Bei einem sehr seltenen Namen reicht dies allerdings durchaus aus, um den Betroffenen zu identifizieren. Eine eindeutige Vorschrift für diese Situation gibt es nicht.

Vielleicht lässt sich der Arbeitgeber darauf ein, ein Pseudonym zu verwenden oder den Rufnamen statt des Nachnamens auf das Schild zu setzen.







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