IGeL - Leistungen gezielt bewerben

Veröffentlicht am: 15.11.2018

Unter dem Strich bleibt vielen Ärzten weniger Geld als die meisten Patienten ahnen. Bedingt durch Personal, Geräte und Raumkosten, stieg in den letzten Jahren der Reinertrag weit geringer als die Einnahmen. Rigorose Sparprogramme im Gesundheitswesen verschlimmern die Situation der Mediziner immer mehr. Ohne die sogenannten IGeL-Leistungen kommt heute kaum eine Praxis aus.


plakatvitrinen innen

Was sind IGeL -Leistungen

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, deren Kosten die Krankenkassen nicht übernehmen. Vielfach handelt es sich um Untersuchungen oder Anwendungen, welche die Kassen zwar bezahlen, wenn sie im Krankenhaus erbracht werden, nicht aber in Arztpraxen.

Krankenkassen übernehmen im ambulanten Bereich nur die Leistungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss als ausreichend nützlich ansieht. Bei stationärer Behandlung gilt, dass alles übernommen wird, was nicht ausdrücklich ausgenommen ist.


Das Leistungsspektrum dem Patienten nahebringen

Kaum ein Arzt hat heute die Zeit für ein ausführliches Patientengespräch. Daher gelingt es oft nicht, den Patienten davon zu überzeugen, dass eine bestimmte Leistung für ihn sinnvoll und wichtig ist. Ärzte sollten daher den Wartebereich gezielt nutzen, um über die individuellen Gesundheitsleistungen zu informieren. Eine Doppelstrategie ist angebracht.

Banner-Wandhalter oder Plakat-Vitrinen sind ideal, um die Patienten über IGeL zu informieren. Dort findet der Patient bzw. die Patientin eine Übersicht über die angebotenen Leistungen und die Gründe, wieso diese für ihn bzw. für sie nützlich sind, obwohl die Krankenkassen diese nicht übernehmen.


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Prospektständer für Detailinformationen nutzen

Selbst gesundheitsbewusste Menschen zögern häufig, kostenpflichtige Leistungen beim Arzt in Anspruch zu nehmen. Damit das Angebot nicht in Vergessenheit gerät, drucken kluge Ärzte Prospekte, die den Patienten ausführlich informieren.

Diese Infoprospekte bieten die Arztpraxen i.d.R. in Prospektständern an, damit sich jeder die Informationen mit nach Hause nehmen kann. Je nach Art und Größe der Praxis, macht es Sinn, verschiedene Prospekte zu erstellen, beispielsweise für Patienten ab 50 oder für werdende Mütter.


Berücksichtigung der Musterberufsordnung für Ärzte

§ 27 Abs. 3 MBO-Ä regelt, in welcher Form Ärzte und Ärztinnen werben dürfen. Eine sachliche Information über die vom Arzt angebotenen IGeL ist zulässig. Folgendes Beispiel für eine Augenarztpraxis verdeutlicht dies:

Behauptungen wie z.B. "Schützt vor Erblindung durch den Grünen Star" sind sicher wenig angemessen. Hier sollte besser der Terminus "Erkennt zu hohen Augeninnendruck, der zur Erblindung führen kann" verwendet werden.

Selbstverständlich darf auch kein Mediziner behaupten, dass er bessere Leistungen erbringt als ein Kollege. Zulässig ist aber, zu erwähnen, dass ein Gerät verwendet wird, bei dem das Messen kontaktlos über Druckluft erfolgt. Ein Verfahren, das Infektionen weitgehend ausschließt.







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